Informationen über die aktuellen Fahrerlaubnisklassen
Krafträder mit und ohne Beiwagen, mehr als 50 ccm Hubraum oder bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h; dreirädrige Kraftfahrzeuge, mehr als 50ccm Hubraum oder bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h und Leistung mehr als 15 KW; Direkteinstieg möglich ab 24 Jahre; Einschluß Klassen A2, A1, AM.
Krafträder mit und ohne Beiwagen, Leistung nicht mehr als 35 KW, Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,2 Kw/kg; dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung bis zu 15 KW; Mindestalter 18 Jahre; Einschluß Klasse A1, AM.
Krafträder mit und ohne Beiwagen, nicht mehr als 125 ccm Hubraum, Leistung nicht mehr als 11KW, Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,1 KW/kg; Mindestalter 16 Jahre; Einschluß Klasse AM.
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht mehr als 50 ccm Hubraum und nicht mehr als 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, bei Elektromotor nicht mehr als 4 KW Leistung; dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, Hubraum bei Benzinmotoren nicht mehr als 50 ccm, bei Diesel- und Elektromotoren nicht mehr als 4 KW Leistung, bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als 350 kg Leermasse; Mindestalter 15 Jahre.
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. ( im vorhandenen Text gesetzte Klammer und Inhalt streichen ) Mitgeführt werden dürfen Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt; Mindestalter 18 Jahre, beim Modell `begleitetes Fahren BF 17` oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer Mindestalter 17 Jahre. Einschluß Klassen AM,L.
Krafträder ( auch mit Beiwagen ) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 KW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kw/kg nicht übersteigt; Vorbesitz von mindestens 5 Jahren der Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich; Mindestalter 25 Jahre.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelauflieger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt; Mindestalter 18 Jahre, beim Modell ´begleitetes Fahren BF 17 oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer Mindestalter 17 Jahre.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt; Mindestalter 18 Jahre, beim Modell ´begleitetes Fahren BF 17´ oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer Mindestalter 17 Jahre.
Kraftfahrzeug mit mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse und höchstens 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz, mit Anhänger maximal 750 kg zulässige Gesamtmasse; Vorbesitz Klasse B erforderlich; Mindestalter 21 Jahre, Herabsetzung möglich durch Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Erwerb beschleunigte Grundqualifikation.
Kombination aus Fahrzeug der Klasse C und Anhänger mit mehr als 750 kg zG; Vorbesitz Klasse C erforderlich; Mindestalter 21 Jahre, Herabsetzung möglich durch Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Erwerb beschleunigte Grundqualifikation.
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, mit Anhänger nicht mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse; Vorbesitz Klasse B erforderlich; Mindestalter 24 Jahre, Herabsetzung des Mindestalters möglich durch Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Erwerb beschleunigte Grundqualifikation.
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, mit Anhänger nicht mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse; Vorbesitz Klasse B erforderlich; Mindestalter 24 Jahre, Herabsetzung des Mindestalters möglich durch Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Erwerb beschleunigte Grundqualifikation.